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1Soweit dies durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, können über den Einheitlichen Ansprechpartner Saar 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf inländische Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger und solche aus Drittstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben.
Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Auskünfte verlangen und Verfahren abwickeln,
Dienstleistungsempfänger im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/123/EG Auskünfte verlangen.