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Träger des Einheitlichen Ansprechpartners Saar sind die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, die Handwerkskammer des Saarlandes, die Ingenieurkammer des Saarlandes, die Architektenkammer des Saarlandes, die Steuerberaterkammer Saarland, die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes und die Tierärztekammer des Saarlandes.
1Eine juristische Person des privaten Rechts kann Träger nach Absatz 1 werden, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr zu übertragenden Aufgaben bietet und die dafür erforderliche Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. 2Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa eine oder mehrere juristische Personen des privaten Rechts mit den Aufgaben als Träger nach Absatz 1 zu beleihen.