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1Zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) wird im Saarland ein Einheitlicher Ansprechpartner Saar (EA-Saar) errichtet. 2Er ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit Teil V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Der Einheitliche Ansprechpartner Saar ist auch zuständig für die Unterrichtung inländischer und ausländischer Behörden im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 28 und 32 der Richtlinie 2006/123/EG.