§ 15 Abs. 3 EBewMGGerichtliches Verfahren
Die Anordnungsbehörde hat dem Antrag das Ergebnis ihrer Überprüfung des begründeten Einwands und der etwaigen Anmerkungen des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel…
§ 10 Abs. 3 EBewMGVerfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrs- und Inhaltsdaten
Bei Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung übermittelt das Gericht die Bescheinigung an den Adressaten. Hat eine der in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden…
§ 9 Abs. 5 EBewMGVerfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Teilnehmer- und Identifizierungsdaten
Ist nach nationalem Recht die Anordnungszuständigkeit der Gerichte begründet, richtet sich das Verfahren nach § 10 Absatz 2 und 3.
Art. 17 Abs. 8 32023R1543VERORDNUNG (EU) 2023/1543 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren
Beschließt das zuständige Gericht, die Europäische Herausgabeanordnung aufzuheben, so teilt es dies der Anordnungsbehörde und dem Adressaten mit. Stellt das…
§ 11 Abs. 1 EBewMGZuständige Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ist die Staatsanwaltschaft. Örtlich zuständig ist…