§ 16 EBKrG
(1)
Das Bundesministerium für Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die
1.
2.
bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und 3 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden;
3.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 15 Abs. 4 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden,
4.
bei neuartigen Anlagen, die nicht von § 14 Abs. 2 erfaßt werden, bestimmt wird, ob sie zu den Eisenbahn- oder zu den Straßenanlagen gehören.
(2)
Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates.