EBKrG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 EBKrGGesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen § 5§ 7 Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren beantragen. § 5§ 7