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Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt dem Unternehmer der Anschlussbahn (Anschlussinhaber).
Der Anschlussinhaber kann einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellen. Für Anschlussbahnen, auf denen der Anschlussinhaber den Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen (§ 14 Abs. 2) selbst führt, muss ein Eisenbahnbetriebsleiter bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
Der Eisenbahnbetriebsleiter hat Der Eisenbahnbetriebsleiter darf einer Weisung des Anschlussinhabers nicht nachkommen, wenn ihre Ausführung die Betriebssicherheit gefährden würde.
für die sichere Durchführung des Eisenbahnbetriebs unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu sorgen,
die betriebssichere Unterhaltung und regelmäßige Untersuchung der Bahnanlagen und Fahrzeuge zu überwachen.
Der Anschlussinhaber hat für den Eisenbahnbetriebsleiter unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Anschlussbahn eine Geschäftsanweisung (Muster siehe Anlage 1) aufzustellen. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.