Gesetze
Gesetz wird geladen …
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 27)
Pufferteller müssen so bemessen sein, dass die Puffer beim Durchfahren der in § 6 Abs. 1 genannten Gleisbögen nicht hintereinander greifen können.
Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren von Gleisbogen mit Halbmessern von 50 m beim Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm, 40 m…
An den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern muss auf jeder Seite der Zugeinrichtung - bei ausschwenkbaren Zugeinrichtungen, wenn sie voll…
a ≥ 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Schiene verbunden sind. a ≥ 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Schiene…
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 28) | | | --- | | Maße in Millimetern |
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 23.10.2026. Die Grenzen beruhen teils auf dem Tag des Abgleichs mit Gesetze im Internet, nicht auf dem Inkrafttreten.
Zur geltenden Fassung