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Pufferteller müssen so bemessen sein, dass die Puffer beim Durchfahren der in § 6 Abs. 1 genannten Gleisbögen nicht hintereinander greifen können.
Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren von Gleisbogen mit Halbmessern von 50 m beim Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm, 40 m…
An den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern muss auf jeder Seite der Zugeinrichtung - bei ausschwenkbaren Zugeinrichtungen, wenn sie voll…
a ≥ 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Schiene verbunden sind. a ≥ 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Schiene…
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 28) | | | --- | | Maße in Millimetern |
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 27)
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 27)
Die Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren der in § 21 Abs. 1 genannten Gleisbogen nicht hintereinandergreifen können.
Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeugs linke Pufferteller muß gewölbt sein. Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungsradius nicht kleiner als 1 500 mm sein.
Die Pufferteller müssen einen Kreis mit dem Durchmesser von 370 mm überdecken, der oben und unten um jeweils 15 mm abgeflacht sein darf.