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(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 20 - 21)
Die Räder und Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß Gleisbogen mit 150 m Radius und 1.435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren…
Räder und Radsätze - außer denen von Zweiwegefahrzeugen mit besonderen Spurführungseinrichtungen - von Regelspurfahrzeugen müssen den Anlagen 15 oder 16, von…
Für Radsätze und Räder gelten die Maße der Anlagen 4 und 5. Bei Fahrzeugen, die nur auf Strecken mit reinem Personenverkehr eingesetzt werden oder auf solche…
In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten: | Bogenradien m | Spurweite mm | | --- | --- | | unter 175 bis 150 |…
Die Spurweite bezogen auf die Grundmaße der Spurweite nach Absatz 2 Satz 1 darf nicht größer sein als 1.025 mm und 775 mm; sie darf nicht kleiner sein als 995…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 23.10.2026. Die Grenzen beruhen teils auf dem Tag des Abgleichs mit Gesetze im Internet, nicht auf dem Inkrafttreten.
Zur geltenden Fassung