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(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 22 - 23)
Die Vorschriften der §§ 62 bis 64a der EBO gelten entsprechend.
(Fundstelle: BGBl I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 2 - 5) | | | | --- | --- | | Die Maße beziehen sich auf die Verbindungslinie der Schienen- oberkanten (SO) in…
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1…
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 6 - 9)
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 10 - 12)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 23.10.2026. Die Grenzen beruhen teils auf dem Tag des Abgleichs mit Gesetze im Internet, nicht auf dem Inkrafttreten.
Zur geltenden Fassung