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Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen, die ganz oder überwiegend den Verkehr eines einzelnen Unternehmens oder einer bestimmten Anzahl von Unternehmen zu Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vermitteln und mit diesen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung stehen, dass ein Übergang von Betriebsmitteln möglich ist (Anschlussbahnen). Anschlussgleise sind Anschlussbahnen im Sinne dieser Verordnung.
Die Verordnung gilt auch für Grubenanschlussbahnen, soweit sie nicht ganz oder teilweise durch eine Bergpolizeiverordnung für Grubenanschlussbahnen ersetzt ist oder wird.