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Für Anschlussbahnen, die Zubehör eines Bergwerks im Sinne der bergrechtlichen Vorschriften sind (Grubenanschlussbahnen), gelten die berggesetzlichen Bestimmungen.
Grubenanschlussbahnen unterliegen der eisenbahntechnischen Aufsicht durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. Im Übrigen bleibt das den Bergbehörden auf Grund der Berggesetze zustehende Aufsichtsrecht über diese Bahnen unberührt. § 11 Abs. 3 und § 12 finden entsprechende Anwendung.
Zur Leitung des Betriebsdienstes bei Grubenanschlussbahnen ist eine Eisenbahnbetriebsleitung entsprechend § 10 einzusetzen. Vierter Abschnitt Seilbahnen des öffentlichen Verkehrs