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Die Aufstellung maschinentechnischer Anlagen, insbesondere von Drehscheiben, Drehwinkeln, Schiebebühnen, Wagenkippern, Seilzuganlagen, Gleiswaagen, Gleisbremsen, Rangier-Weiterführungseinrichtungen und Achssenken, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Aufsichtsbehörde vor der Ausführung unter Vorlage der technischen Unterlagen anzuzeigen. Dies gilt auch für Hebezeuge, Verladeanlagen und Tankanlagen, wenn sie ausschließlich dem Eisenbahnbetrieb dienen.
Maschinentechnische Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde oder einem Sachverständigen abgenommen worden sind.
Zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit sind die maschinentechnischen Anlagen unbeschadet der Bestimmungen der Gewerbeordnung regelmäßig von Sachverständigen zu prüfen. Die Fristen für die Prüfungen betragen: Die Fristen zu den Nummern l und 3 dürfen höchstens dreimal um ein Jahr verlängert werden, wenn durch Sachverständige festgestellt ist, dass der Zustand der Anlage es zulässt.
für Drehscheiben, Drehwinkel und Schiebebühnen 6 Jahre,
für Gleiswaagen 3 Jahre und
für die übrigen unter Absatz 1 genannten Anlagen mit Ausnahme von Tankanlagen 1 Jahr.
Die Prüfung muss sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
Hebezeuge sind einer Prüfbelastung zu unterziehen, und zwar: Erfüllt ein Hebezeug bei der Prüfbelastung nicht die Anforderungen, so ist die zulässige Belastung so weit herabzusetzen, dass das Hebezeug der Prüfbelastung mit dem 1,25-fachen Betrag der neuen zulässigen Belastung genügt. Die neue zulässige Belastung ist anzuschreiben.
bei der Abnahme und nach Umbauten mit dem 1,25-fachen der angeschriebenen zulässigen Belastung und
bei den regelmäßigen Prüfungen mit der angeschriebenen zulässigen Belastung.
Die Ergebnisse der Abnahmen, Prüfungen und Prüfbelastungen sowie die Fristverlängerungen gemäß Absatz 3 sind in ein Prüfbuch einzutragen. III. Fahrzeuge