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Für Anschlussbahnen, auf denen der Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen geführt wird (§ 14 Abs. 2), ist eine Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst aufzustellen. Führt eine andere Bahn den Betrieb, gilt die zwischen der betriebsführenden Bahn und dem Anschlussinhaber vereinbarte Bedienungsanweisung als Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst.
Die Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst ist den Eisenbahnbetriebsbediensteten zugänglich zu machen. Werden anschließende Bahnen mitbefahren, so sind die Vorschriften dieser Bahn im erforderlichen Umfang den Bediensteten ebenfalls zugänglich zu machen.