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Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert. Sie müssen in waagerechten Gleisen oder in Gleisen mit Neigungen bis zu 2,5 ‰(1:400) soweit gesichert werden, dass ein Entlaufen über die nach § 8 Abs. 4 gekennzeichneten Stellen, ein Haltesignal hinaus oder auf einen Bahnübergang sicher verhindert wird. In stärkeren Neigungen müssen Fahrzeuge festgelegt werden; im Allgemeinen genügt das Festlegen nach der Talseite.
Fahrzeuge sind durch Anziehen von Handbremsen, Anlegen der Federspeicherbremse, Kuppeln mit gebremsten Fahrzeugen, durch Radvorleger, vorübergehend auch durch Hemmschuhe oder durch Anlagen der Luftbremse festzulegen; andere Gegenstände dürfen hierfür nicht verwendet werden. Luftgebremste Fahrzeuge gelten in Neigungen bis höchstens 2,5 ‰ (1:400) als ausreichend festgelegt, wenn sie nicht länger als 15 Minuten abgestellt werden. Das Festlegen durch Hemmschuhe kann vom Anschlussinhaber auch für längere Zeit zugelassen werden, wenn ein Entlaufen der Fahrzeuge nicht möglich ist. Die Höhe der Hemmschuhe darf das Maß von 125 mm über Schienenoberkante nicht überschreiten.
Die Zahl der Achsen, die beim Abkuppeln des Triebfahrzeugs im stehen bleibenden Teil der Fahreinheit durch Anziehen von Handbremsen festzulegen ist, ist aus Anlage 23 zu entnehmen.
Beim Aufstellen von Fahrzeugen vor einem Bahnübergang, einer nach § 8 Abs. 4 gekennzeichneten oder einer sonst freizuhaltenden Stelle ist zu berücksichtigen, dass die Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn sich die Pufferfedern strecken oder wenn andere Fahrzeuge anstoßen.
Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung sowie unbefugtes Ingangsetzen nicht gesichert sind.