Übergangsvorschriften zur Siebten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Die §§ 1, 2a, 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem 8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2017 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.
§ 7d EdWBeitrVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen