EdWBeitrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7e EdWBeitrVÜbergangsvorschriften zur Achten Verordnung zur Änderung der EdW-BeitragsverordnungVerordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau § 7d§ 7f Die §§ 1, 2 und 2a in der ab dem 31. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2018 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.