EdWBeitrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7f EdWBeitrVÜbergangsvorschriften zur Neunten Verordnung zur Änderung der EdW-BeitragsverordnungVerordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau § 7e§ 8 Die §§ 2a und 2b in der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2024 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.