§ 88a Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b EEG 2023Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
zu dem Kreis der berechtigten Personen und den an diese zu stellenden Anforderungen,
§ 31 Nr. 6 Buchst. c ÜAnlGGesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
Regeln zu ermitteln, wie die Anforderungen, die in diesem Gesetz sowie in Rechtsverordnung nach Satz 1 gestellt werden, erfüllt werden können;
§ 88 Nr. 8 EEG 2023Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen,
§ 88d Nr. 10 EEG 2023Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
zu den nach den Nummern 2 bis 8 zu übermittelnden Informationen,
Art. 75 Abs. 1 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung…