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Der Anbieter stellt den Mauterheber, die beim Mauterheber beschäftigten oder eingesetzten Personen sowie die vom Mauterheber im Zusammenhang mit dem EETS hinzugezogenen oder beschäftigten Personen und Unternehmen, („Freistellungsberechtigte") vollumfänglich von allen Ansprüchen frei, die Dritte, einschließlich anderer Anbieter, im Zusammenhang mit der Durchführung des EETS durch den Anbieter gegen die Freistellungsberechtigten geltend machen und die auf der Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten des Anbieters beruhen. Der Freistellungsanspruch erfasst auch alle Schäden und Kosten, die den Freistellungsberechtigten in Folge der Inanspruchnahme durch Dritte im Sinne dieses Absatzes entstehen.
Der Anbieter wird dem Mauterheber im Fall der Inanspruchnahme den zur Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Betrag zur Verfügung stellen. Sollten Anbieter und Mauterheber übereinstimmend davon ausgehen, dass die Ansprüche des Dritten unberechtigt geltend gemacht wurden, wird der Mauterheber etwaige Regressansprüche gegen den Dritten an den Anbieter abtreten.
Der Anbieter wird dem Mauterheber im Fall der Inanspruchnahme den zur Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Betrag zur Verfügung stellen.…
Verpflichtet sich der Betreiber oder ein Anbieter, der einen Vertrag nach § 4d Absatz 1 oder § 4f Absatz 1 mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität…
Der Anbieter haftet gegenüber dem Mauterheber für die im EETS-Gebiet BFStrMG geschuldete Maut der Nutzer, die er dem Mauterheber in seinen Nutzerlisten nach §…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der Mauterheber berechtigt ist, von einem EETS-Anbieter Zahlung für…
EETS-Anbieter sollten dem jeweiligen Mauterheber die vollständige von ihren Nutzern zu entrichtende Maut auszahlen. EETS-Anbieter sollten jedoch nicht für von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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