§ 27 EfbV
Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft
Die technische Überwachungsorganisation hat den Überwachungsvertrag oder die Entsorgergemeinschaft die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn
nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustimmung der Behörde zum Überwachungsvertrag oder nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft ein Zertifikat erteilt wird,
ein erteiltes Zertifikat
nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Gültigkeit neu erteilt worden ist oder
vor Ablauf seiner Gültigkeit entzogen worden ist oder
der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer eingestellt hat.