Art. 5 eGBRStVtrStaatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag - eGBRStVtr-)
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters unterliegt der Prüfung des Rechnungshofs des Sitzlandes. Das elektronische…
§ 4 Abs. 2 SächsPflAFoGSächsisches Pflegeausbildungsfondsgesetz
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes. Die zuständige Stelle leitet Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofes…
Art. 12 Abs. 3 MedPrAbk SLAbkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz. Die Prüfungs-berichte sind dem Leiter des Instituts, dem…
Art. 12 Abs. 3 DIBTAbk SLAbkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofs von Berlin und hinsichtlich der Kostenerstattung nach Artikel 11 Abs. 2 der…
§ 11 Abs. 2 WasVerbG SLVerordnung über Wasser- und Bodenverbände Vom 3. September 1937
Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Verband seine Haushaltsführung durch eine von ihr zu bestimmende Stelle auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit…