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Personen, deren Berufsqualifikation für den Lehrerberuf gleichgestellt wird, müssen über die für die Berufsausübung als Lehrkraft im Saarland erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen.
Bestehen im Einzelfall begründete Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, so ist ein entsprechender Nachweis zu fordern. Dieser kann insbesondere erbracht werden durch Über das Vorliegen der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.
den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache oder
ein Sprachzertifikat auf der sprachlichen Kompetenzstufe C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR).
Die Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache ist nicht Gegenstand der Gleichstellung. Für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme wird jedoch empfohlen, dass die antragstellende Person über die hierzu erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt. Für die Teilnahme an Lehrgangsveranstaltungen gemäß § 7c Absatz 1 Nummer 3 richtet sich der Nachweis der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse nach den Bestimmungen der jeweiligen Hochschule oder saarländischen Einrichtung der Lehrerfortbildung.