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Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch Vorlage einer Bestätigung des Prüfungsamtes nachzuweisen, dass Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache Bestandteil der Prüfung waren.
Prüfungsämter nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Dolmetschergesetzes sind für die Berufe der Dolmetscherin, des Dolmetschers, der Übersetzerin und des Übersetzers die Ämter in Anlage 4, für den Beruf der Gebärdensprachdolmetscherin und des Gebärdensprachdolmetschers die Ämter in Anlage 5.
Zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung können…
eine erfolgreich abgelegte staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen,
Für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler im Sinne des Absatzes 1 gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass für die Beurteilung der erforderlichen…
Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung durch…
einen Nachweis der Kenntnis der in gerichtlichen und behördlichen Verfahren verwendeten deutschen Fachsprache mit einer Bearbeitungsdauer von 30 Minuten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.