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Wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.
Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, werden angerechnet.
Die Eignungsprüfung soll spätestens sechs Monate nach dem ersten Prüfungsversuch wiederholt werden. 4. Abschnitt Sonstige Vorschriften