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Personen, deren Qualifikation für den Lehrerberuf einer Lehramtsbefähigung gemäß § 2 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes gleichgestellt worden ist und die die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst des Saarlandes erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen, können sich zu den jeweiligen Einstellungsterminen gleichberechtigt mit inländischen Lehrkräften um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst bewerben. Ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst kann aus der Gleichstellung nicht abgeleitet werden. Zur Ermittlung der Einstellungsnote wird die im Herkunftsland erworbene Note des Qualifikationsnachweises für den Lehrerberuf vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen in das deutsche Notensystem übertragen.