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Abweichend von § 2 Absatz 1 bis 4 ist bei Nachweis einer Berufsqualifikation im Sinne des § 2 Absatz 1 im Einzelfall auf Antrag ein partieller Zugang zur Berufstätigkeit als Lehrkraft zu gewähren, wenn Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.
die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Qualifikationsstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,
die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im Qualifikationsstaat und der Befähigung für ein entsprechendes Lehramt nach § 2 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes so groß sind, dass die Anwendung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen einer vollständigen Ausbildung zur Erlangung der Lehramtsbefähigung gleichkäme, und
sich die berufliche Tätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten des Lehrerberufs trennen lässt.