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Der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (Qualifikationsstaat) erworbene Berufsqualifikationsnachweis für den Lehrerberuf nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG wird auf Antrag der entsprechenden Befähigung für ein Lehramt im Saarland gleichgestellt, wenn
er zum unmittelbaren Zugang zu einem Lehrerberuf im Qualifikationsstaat berechtigt und einem Lehramt nach § 2 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes zugeordnet werden kann,
er von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Qualifikationsstaates zuständigen Behörde ausgestellt wurde,
die antragstellende Person dem in § 1 genannten Personenkreis angehört und
die zur Erlangung der Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der im Saarland für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung aufweist.
Einem Berufsqualifikationsnachweis nach Absatz 1 sind gleichgestellt
die in einem Drittland ausgestellten und nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Ausbildungsnachweise sowie
die von einer zuständigen Behörde eines Qualifikationsstaates ausgestellten und nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Ausbildungsnachweise sowie die diesen nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Berufsqualifikationen.
Hat die antragstellende Person in einem Qualifikationsstaat, in dem die Ausübung des Lehrerberufs nicht reglementiert ist, den Lehrerberuf innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Berufsqualifikationsnachweise von einer zuständigen Behörde des Qualifikationsstaates ausgestellt sind und bescheinigen, dass die antragstellende Person auf die Ausübung des Lehrerberufs vorbereitet wurde. Bestätigen die vorgelegten Berufsqualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, ist der Nachweis der einjährigen Berufserfahrung nicht erforderlich.
Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 4, so können die vorhandenen Unterschiede ganz oder teilweise durch im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Qualifikationsstaat oder einem Drittland erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden. Soweit ein vollständiger Ausgleich der Unterschiede hierdurch nicht möglich ist, ist die Gleichstellung davon abhängig, dass die antragstellende Person nach ihrer Wahl erfolgreich einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung ablegt. Verfügt die antragstellende Person über einen Berufsqualifikationsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, ist für die Gleichstellung abweichend von Satz 2 eine Eignungsprüfung erfolgreich abzulegen.
Abweichend von Absatz 4 kann die Gleichstellung aufgrund eines Berufsqualifikationsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, abgelehnt werden.