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Die Gleichstellung ist insbesondere zu versagen, wenn 2. Abschnitt Verfahren
die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 bis 4 nicht erfüllt werden,
die für die Gleichstellung erforderlichen Unterlagen und Nachweise trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt wurden,
die festgelegte Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen wurde oder die antragstellende Person sich einer erforderlichen Ausgleichsmaßnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat.