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Der Antrag auf Gleichstellung ist schriftlich oder elektronisch an das Ministerium für Bildung und Kultur zu richten.
Dem Antrag sind beizufügen: Weitere Unterlagen, die für die Gleichstellung erforderlich sind, können nachgefordert werden.
der Qualifikationsnachweis für den Lehrerberuf (Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstige Befähigungsnachweise) im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienbuch und Leistungsnachweisen, Transcript of Records, Studienordnungen, Prüfungsordnungen oder in anderer geeigneter Weise,
der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung der absolvierten Studien und Ausbildungen sowie des beruflichen Werdegangs,
gegebenenfalls Nachweise über die Dauer und die Art der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als Lehrkraft,
gegebenenfalls eine von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden,
eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang durchlaufen wurde.
Der Antrag sowie die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7 sind in deutscher Sprache vorzulegen; den übrigen Unterlagen sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen sind mindestens in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben können, soweit unbedingt geboten, auch beglaubigte Kopien verlangt werden; der Fristablauf nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird hierdurch nicht gehemmt.
Das Ministerium für Bildung und Kultur bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs beim Ministerium für Bildung und Kultur mitzuteilen sowie auf die Frist nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufes hinzuweisen. Sind die nach Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt das Ministerium für Bildung und Kultur innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach § 5 Absatz 1 Satz 1 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 23), geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1553), in der jeweils geltenden Fassung[2] abgewickelt werden; § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.