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Die Entscheidung über den Antrag auf Gleichstellung ist der antragstellenden Person spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Der Bescheid ist außer im Falle der sofortigen Gleichstellung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Der Bescheid enthält:
die Zuordnung zu einem Lehramt gemäß § 2 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes,
im Falle der sofortigen Gleichstellung den Hinweis, dass diese keinen Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Saarlandes begründet,
im Falle der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen
die Mitteilung, welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die angestrebte Lehramtsbefähigung nach § 2 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes sowie die von der antragstellenden Person vorgelegte Berufsqualifikation entsprechen,
die Feststellung über die im Vergleich zu dem angestrebten Lehramt im Saarland wesentlichen Unterschiede gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 (Verzeichnis der Sachgebiete),
die Gründe, weshalb die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können, die im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden,
Angaben zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere zu Dauer und wesentlichen Inhalten eines Anpassungslehrganges sowie zu den Prüfungsgegenständen einer Eignungsprüfung,
gegebenenfalls den Hinweis auf ein zwischen den Ausgleichsmaßnahmen bestehendes Wahlrecht.
Werden Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Nummer 3 festgesetzt, so stellt das Ministerium für Bildung und Kultur nach deren erfolgreichem Abschluss durch entsprechenden Bescheid die Gleichstellung mit einer Lehramtsbefähigung nach § 2 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes fest. Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend. 3. Abschnitt Ausgleichsmaßnahmen