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Die Anpassungslehrgänge werden von den Studienseminaren durchgeführt. § 7 Absatz 3 bleibt unberührt.
Das Ministerium für Bildung und Kultur weist die am Anpassungslehrgang teilnehmende Person zur Ausübung einer der angestrebten Lehramtsbefähigung entsprechenden Tätigkeit als Lehrkraft und zur Zusatzausbildung einem Studienseminar sowie im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars einer Schule zu.
Die Leiterin oder der Leiter der Schule, der die am Anpassungslehrgang teilnehmende Person zugewiesen wurde, teilt diese im Einvernehmen mit der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter des Studienseminars einer Lehrkraft zur Betreuung an der Schule zu.