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Ein Qualifikationsdefizit liegt vor, wenn
sich die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Saarland vorgeschrieben sind. Dies ist bei denjenigen Fächern der Fall, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist, oder
die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Qualifikationsstaat und wenn dieser Unterschied in einer besonderen, für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschriebenen Ausbildung besteht und sie sich auf Fächer bezieht, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt, die wesentlich für die Ausübung des Berufs sind, und die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den vorgelegten Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden.
Soweit ein Qualifikationsdefizit nach Absatz 1 nicht durch im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind, ausgeglichen ist, ist die Anerkennung davon abhängig, dass die antragstellende Person zum Ausgleich des Defizits nach ihrer Wahl erfolgreich eine Eignungsprüfung nach § 7 ablegt oder einen Anpassungslehrgang nach § 8 durchläuft. Abweichend von Satz 1 ist eine Eignungsprüfung für die Anerkennung einer Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn abzulegen, wenn
die Berufsausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und wenn Rechtsberatung oder Rechtsbeistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist oder
die antragstellende Person über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist oder
über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.
Hat die antragstellende Person eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG inne, ist aber die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung und das erfolgreiche Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs ausgeglichen werden.
Abweichend von Absatz 2 kann die nach § 3 zuständige Behörde die Anerkennung einer Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Qualifikationsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen.