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Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
elektronische Dokumente übermitteln oder
den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten, einschließlich der Möglichkeit, den Inhalt der Akten abzurufen.
den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.
die elektronischen Dokumente übermittelt oder
den elektronischen lesenden Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.
die elektronische Übermittlung von Akten nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist (Verfügbarkeit),
die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist (Verfügbarkeit),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.