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Verwaltungsabläufe der Behörden des Landes, der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und der staatlichen Hochschulen sollen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 auf elektronischem Weg abgewickelt und entsprechend gestaltet werden (Elektronische Vorgangsbearbeitung). Verwaltungsabläufe sind Abläufe, die innerhalb von Behörden von bestimmten Personengruppen in einer sich wiederholenden Reihenfolge unter bestimmten Vorgaben und unter Nutzung von Hilfsmitteln bearbeitet werden.
Zur Einführung der elektronischen Vorgangsbearbeitung sollen Behörden des Landes Verwaltungsabläufe unter Nutzung einer landeseinheitlichen Methode dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können.
Von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Aufwand bedeuten würden oder Rechtsvorschriften oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Liegen zwingende Gründe vor, kann auch von der Frist nach Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden. Die Gründe nach Satz 1 und 2 sind zu dokumentieren.
1Alle Behörden sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen…
Behörden des Bundes sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen…
Die Behörde soll spätestens bis zum 1. Januar 2021 die Durchführung ihrer Verwaltungsverfahren mit Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen auf elektronischem…
Die Behörde eröffnet einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Weg nach den Vorschriften des § 3a Absatz 1 des…
Soweit die Pflicht zur Aktenvorlage in Einzelfällen gesetzlich angeordnet oder Mittel des allgemeinen oder spezialgesetzlich geregelten Unterrichtungsrechtes…
Die Behörden sollen die Durchführung ihrer Verwaltungsverfahren mit Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen nach Möglichkeit auf elektronischem Weg anbieten. §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.