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Die schriftliche Kommunikation zwischen Behörden soll auf elektronischem Weg erfolgen. Zwischen Behörden, welche die elektronische Aktenführung nutzen, sollen Akten und sonstige Unterlagen elektronisch übermittelt oder aber der elektronische Zugriff ermöglicht werden. Bei der Kommunikation nach Satz 1 und der Datenübermittlung sowie dem Datenabruf nach Satz 2 sind gesicherte Übertragungswege zu nutzen.
Soweit die Pflicht zur Aktenvorlage in Einzelfällen gesetzlich angeordnet oder Mittel des allgemeinen oder spezialgesetzlich geregelten Unterrichtungsrechtes der Aufsichtsbehörde ist, ist der Austausch von Akten spätestens bis zum 1. Januar 2022 auf elektronischem Weg zwischen Behörden des Landes, Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu gewährleisten. Das Scannen der Akten und deren Übermittlung in strukturierter Form reichen hierfür grundsätzlich aus, soweit die Behörde ihre Akten noch nicht vollumfänglich elektronisch führt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Behörden sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren.…
Schriftstücke oder sonstige Unterlagen, die nach Anlegen der elektronischen Akte in Papierform eingereicht werden und für eine Übertragung geeignet sind, sind…
Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Bei Behörden erfolgt die Eröffnung des Zugangs durch…
Verwaltungsabläufe der Behörden des Landes, der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und der staatlichen Hochschulen sollen spätestens bis zum 31.…
Die Behörden des Bundes sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte…
Die Behörde eröffnet einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Weg nach den Vorschriften des § 3a Absatz 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.