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Durch die Wahl eines elektronischen Kommunikationswegs eröffnen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der jeweiligen Angelegenheit den Zugang für die zuständige Behörde. Diese soll im Falle einer Antwort den von der Absenderin oder dem Absender gewählten elektronischen Kommunikationsweg zur Übermittlung der Antwort nutzen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Antwort in einem elektronischen Fachverfahren erzeugt oder versandt wird, wenn Rechtsvorschriften dem gewählten Kommunikationsweg entgegenstehen oder die Antwort der Behörde aufgrund technischer Unmöglichkeit nicht auf demselben elektronischen Weg erfolgen kann.
Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für diese zur Bearbeitung nicht geeignet, gilt § 3a Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW, § 36a Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder § 87a Absatz 2 der Abgabenordnung.
Werden an Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen Dateien übermittelt, sollen für diese offene und standardisierte Dateiformate genutzt werden.
Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden…
Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Bei Behörden erfolgt die Eröffnung des Zugangs durch…
Die Behörde eröffnet einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Weg nach den Vorschriften des § 3a Absatz 1 des…
Die schriftliche Kommunikation zwischen Behörden soll auf elektronischem Weg erfolgen. Zwischen Behörden, welche die elektronische Aktenführung nutzen, sollen…
Andere Verfahrensbeteiligte können Dokumente elektronisch übermitteln. Für die elektronische Übermittlung durch andere Verfahrensbeteiligte gilt Absatz 2…
Die elektronische Kommunikation gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist zugelassen, sofern in dieser Rechtsverordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.