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Bei den in Spalte 1 der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Grundbuchämtern ist ab dem in Spalte 2 der Anlage angegebenen Zeitpunkt der elektronische Rechtsverkehr eröffnet. Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts als elektronische Dokumente eingereicht werden.
Ist der elektronische Rechtsverkehr bei einem Grundbuchamt eröffnet, so haben Notarinnen und Notare
Dokumente elektronisch zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und
neben den elektronischen Dokumenten die darin enthaltenen Angaben, insbesondere die Bezeichnung des Grundbuchamtes, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente im Format Extensible Markup Language (XML) zu übermitteln.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Pläne und Zeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 oder die Dokumente nach Satz 1 Nummer 2 für die antragstellende Notarin oder den antragstellenden Notar oder für eine Notarin oder einen Notar, die oder der mit der antragstellenden Notarin oder dem antragstellenden Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist, als elektronisches Dokument in einem Format nach § 2 Absatz 2 vorliegen.
Andere Verfahrensbeteiligte können Dokumente elektronisch übermitteln. Für die elektronische Übermittlung durch andere Verfahrensbeteiligte gilt Absatz 2 entsprechend.
Die Einzelheiten zur qualifizierten elektronischen Signatur und deren Prüfbarkeit, zu den dem Format XML zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien sowie die Höchstgrenzen für die Anzahl der einzureichenden elektronischen Dokumente und für das Datenvolumen werden nach § 3 Nummer 3, 5 und 7 bekanntgegeben.
neben den elektronischen Dokumenten bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben;
Dokumente elektronisch zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und
Die Behörde eröffnet einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Weg nach den Vorschriften des § 3a Absatz 1 des…
Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Bei Behörden erfolgt die Eröffnung des Zugangs durch…
In elektronischer Form gestellte Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen sind an das nach § 3 Nummer 1…
die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Amtsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen in Handelsregister- und Genossenschaftsregistersachen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.