Art 289 EGStGBAllgemeine Anpassung
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht zulässig sind.
Art 288 EGStGBGeltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch ein Landesgesetz nicht besonders geändert werden.
Art 292 Abs. 2 EGStGBNicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände
u. (3) (Aufhebungsvorschriften)