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Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt. Wird Aufwandsentschädigung für eine Vertretungszeit gewährt, so ist sie am jeweiligen Monatsende zu zahlen.
Besteht ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Aufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt; hierbei sind für die Berechnung dreißig Kalendertage in Ansatz zu bringen.
Scheidet die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte im Lauf eines Monats aus dem Amt aus, ist die Aufwandsentschädigung für diesen Monat zu belassen.