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Bei Verhinderung der Ehrenbeamtin oder des Ehrenbeamten wird die Aufwandsentschädigung bis zu zwei Monaten weitergewährt. Zur Ermittlung dieses Zeitraums sind alle Verhinderungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen; Urlaub bleibt hiervon unberührt.
Die Aufwandsentschädigung ruht, solange die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte vorläufig des Dienstes enthoben oder ihr oder ihm die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten ist.