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Die Dienstaufwandsentschädigung ist eine Entschädigung für dienstlich veranlaßte Aufwendungen im Sinne des § 76 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und des § 155 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes.
Neben der Dienstaufwandsentschädigung nach dieser Verordnung darf der Dienstherr, der die Dienstaufwandsentschädigung gewährt, keine Entschädigung für die Mitwirkung in einem Organ, dessen Ausschüssen oder Fraktionen und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an deren Sitzungen gewähren. § 155 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.
Es darf keine Entschädigung für die Mitwirkung in Organen oder Gremien von Zweckverbänden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbänden, denen der Beamte aufgrund Gesetzes, Satzung oder Wahl angehört und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an deren Sitzungen gewährt werden; dies gilt nicht für den Vorsitz in einem Zweckverband oder Regionalen Planungsverband. § 155 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.
Die Dienstaufwandsentschädigung wird monatlich im voraus gezahlt. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil der Dienstaufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Der Anspruch auf die Dienstaufwandsentschädigung entfällt
wenn der Beamte ununterbrochen länger als zwei Monate sein Amt nicht ausübt, für die über zwei Monate hinausgehende Zeit oder
mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird.
Beamte, denen vertretungsweise ein mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestattetes Amt übertragen ist oder die zu Amtsverwesern bestellt sind, erhalten die Dienstaufwandsentschädigung, wenn sie dem Amtsinhaber nach Absatz 5 nicht mehr zusteht. Erhält in den Fällen des Satzes 1 ein Beamter bereits eine Dienstaufwandsentschädigung, darf der Gesamtbetrag der Dienstaufwandsentschädigungen die höchste der für die einzelnen Ämter vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigungen nicht überschreiten.
Die reisekostenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Die Aufwandsentschädigung wird grundsätzlich so lange gewährt, wie der Beamte das mit der Aufwandsentschädigung ausgestattete Amt innehat. Sie wird jedoch, wenn…
bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder bei vorläufiger Dienstenthebung mit Ablauf des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten das Verbot der…
Die Dienstaufwandsentschädigung für die in § 1 Satz 2 aufgeführten Amtsträger beträgt monatlich 163 EUR.
1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der…
Die Aufwandsentschädigung wird mit den Dienstbezügen monatlich im Voraus gezahlt; besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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