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Die Ausbildung umfasst die praktische und theoretische Unterweisung der Anwärterinnen und Anwärter. Der Gliederungsplan (§ 11) ist dabei zu beachten.
Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der praktischen Ausbildung die wesentlichen Aufgaben der Verwaltung und die dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften kennen-, verstehen- und anwenden lernen. Das selbständige Denken und Handeln der Anwärterinnen und Anwärter ist zu fördern; einzelne Vorgänge sollen selbstständig bearbeitet werden. Sie sollen Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsdienst und einen Einblick in die Aufgaben der gesamten Eichverwaltung erlangen sowie mit der Organisation und den Arbeitsabläufen ihrer Ausbildungsstelle vertraut gemacht werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen und Ortsbesichtigungen sollen die Anwärterinnen und Anwärter nach Möglichkeit hinzugezogen werden. Dabei soll ihnen auch Gelegenheit gegeben werden, sich im selbständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung zu üben, soweit dies möglich ist.
Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten dürfen die Anwärterinnen und Anwärter nur soweit beschäftigt werden, als dies der Ausbildung dient.
Die praktische Ausbildung ist durch die regelmäßige theoretische Unterweisung zu ergänzen.