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Neben dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig
Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden, bb) ob Messgeräte im Direktverkauf im Sinne des Mess- und Eichgesetzes so aufgestellt und benutzt werden, dass der Käufer den Messvorgang beobachten kann (§ 23 Absatz 3 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011)) und bei der Wägung von losen Erzeugnissen Nettowerte angegeben werden (§ 26 Absatz 1 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung), b) in Gaststättenbetrieben oder auf öffentlichen Veranstaltungen, ob die Vorschriften der Mess- und Eichverordnung über Ausschankmaße beachtet werden, c) ob Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 4 aufbewahrt werden.
für das Verlangen nach Auskunft nach § 9 Satz 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes
bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher und
bei der Verwendung von Ausschankmaßen in Gaststättenbetrieben oder auf öffentlichen Veranstaltungen.
Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes, des Einheiten- und Zeitgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen…
Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen,
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 26 des Mess- und Eichgesetzes und § 10…
Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Durchführung des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722), das…
des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW (einschließlich Betriebsstellen),
im Sinne des § 4 Satz 1 Nummer 2 des Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung der Großhandelsbetriebe und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.