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Dienstvorgesetzte Stellen und als solche zuständig für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten sind die Leitungen
der Bezirksregierungen,
des Geologischen Dienstes NRW – Landesbetrieb -,
des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW (einschließlich Betriebsstellen),
des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW und
des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen.
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Ministerium) kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.
Dienstvorgesetzte Stelle für Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 12 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, sind die Leitungen der vor der Versetzung an das Personaleinsatzmanagement zuständigen Dienststellen, soweit eine entsprechende Rückübertragung der Beschäftigten aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums an das Ministerium erfolgt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums bei den Bezirksregierungen die jeweilige Bezirksregierung.
die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen hinsichtlich der in ihrer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten,
Soweit Zuständigkeiten für die beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach dieser Verordnung übertragen worden sind,…
gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes
Absatz 1 gilt nicht, soweit durch Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
die jeweils nächsthöhere Landesbehörde für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.