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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 26 des Mess- und Eichgesetzes und § 10 Absatz 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes wird auf die Betriebsstellen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen in Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Hagen, Köln, Münster und Recklinghausen sowie die nach § 2 jeweils zuständigen Behörden übertragen.
Neben dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig
Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Durchführung des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722), das…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 59 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird innerhalb…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes wird der Landesanstalt…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 6 sind die Hafenbehörden und für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.