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Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Gehört der Betriebsleitung eine Person eigens für die kaufmännischen Angelegenheiten an, so ist diese für das Rechnungswesen verantwortlich.
Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verbunden sein. Im Übrigen gelten die §§ 93 und 94 Absatz 1 GO NRW sowie § 31 Absatz 3 und 6 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708), die durch Verordnung vom 30 Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049) geändert worden ist, NRW sinngemäß.
Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat das Kommunalunternehmen ein Vorstandsmitglied, das für die kaufmännischen Angelegenheiten…
1Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. 2Hat der Eigenbetrieb eine Werkleiterin oder einen Werkleiter für die kaufmännischen…
1Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. 2Hat der Eigenbetrieb eine Werkleiterin oder einen Werkleiter für die kaufmännischen…
Die Leitung aller Zweige des Rechnungswesens obliegt der Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
Das Nähere zur Wirtschaftsführung zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.
Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.