Art. 32 32021D0509
Die Mittel der Fazilität sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit auszuführen.
Den Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben der Fazilität nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchzuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. Zur Ausführung der Ausgaben nehmen die Anweisungsbefugten
Mittelbindungen vor und gehen rechtliche Verpflichtungen ein, einschließlich der Unterzeichnung von Verträgen im Namen der Fazilität,
stellen Ausgaben fest und erteilen die Auszahlungsanordnungen und
vollziehen die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.
Ein Anweisungsbefugter kann seine Aufgaben durch einen Beschluss übertragen, mit dem Folgendes bestimmt wird:
die Personalmitglieder auf geeigneter Ebene, auf die die Aufgaben übertragen werden,
der Umfang der übertragenen Befugnisse und
der Umfang, in dem die Betreffenden ihre Befugnisse weiter delegieren können.
Die Ausführung der Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Trennung der Aufgaben des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers. Die Ämter des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers schließen einander aus.