Erwägungsgrund 78 32024R2509
Damit der Kommission alle für die Annahme der Finanzierungsbeschlüsse erforderlichen Informationen vorliegen, sind die Mindestanforderungen an den Inhalt von Finanzierungsbeschlüssen über Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich (im Folgenden „Unions-Treuhandfonds“), Preise, Finanzierungsinstrumente, Mischfinanzierungsfazilitäten oder -plattformen und Haushaltsgarantien festzulegen. Um potenziellen Empfängern eine längerfristige Perspektive zu eröffnen, sollte es zulässig sein, dass Finanzierungsbeschlüsse für mehr als ein Haushaltsjahr angenommen werden, wobei die Umsetzung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für das jeweilige Haushaltsjahr steht. Ferner ist es notwendig, die Zahl der für einen Finanzierungsbeschluss erforderlichen Elemente zu verringern. Im Sinne der Vereinfachung sollte der Finanzierungsbeschluss gleichzeitig als Jahres- bzw. Mehrjahresarbeitsprogramm dienen. Da der Beitrag, der den in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union gewährt wird, bereits im jährlichen Haushaltsplan festgesetzt wird, sollte es nicht notwendig sein, hierfür einen gesonderten Finanzierungsbeschluss zu erlassen.